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BGB § 1180 Auswechslung der Forderung

BGB § 1180 Auswechslung der Forderung

[ Auszug: (1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers u ... ]